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   OLG Hamm, 20.02.2014 - 4 W 19/14   

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https://dejure.org/2014,47292
OLG Hamm, 20.02.2014 - 4 W 19/14 (https://dejure.org/2014,47292)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2014 - 4 W 19/14 (https://dejure.org/2014,47292)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14 (https://dejure.org/2014,47292)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Rechtsfolgen der Insolvenz einer Partei

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10

    Neue Personenkraftwagen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2014 - 4 W 19/14
    Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 - Gallardo Spyder ; BGH, GRUR 2012, 842 - Neue Personenkraftwagen ).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 66/09

    Gallardo Spyder

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2014 - 4 W 19/14
    Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 S. 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 - Gallardo Spyder ; BGH, GRUR 2012, 842 - Neue Personenkraftwagen ).
  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    a) Bestimmungen, die - wie der vorliegend in Rede stehende Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO - die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14, juris Rn. 11; LG Köln, MMR 2015, 259; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.194 und 1.211; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 206 und 220 mwN).
  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Fehlen solche Informationen, ist es dem Verbraucher nicht möglich, eine informierte und freie geschäftliche Entscheidung i. S. v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 3 Abs. 2 UWG zu treffen (vgl. OLG Köln WRP 2016, 90 Rn. 17 - Grundpreisangabe bei Amazon II; OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.).

    Dass sich ein Verbraucher über den Begriff "Acryl" ggf. auch im Wege einer Internetrecherche informieren könnte, ändert nichts an der gerade dargelegten Spürbarkeit des Verstoßes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.): Durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können; mit diesem Schutzzweck wäre es aber unvereinbar, den Verbraucher auf (ergänzende oder alternative) Informationseinholung zur Textilfasereigenschaft aus weiteren und im Zweifel nicht unmittelbar verfügbaren sowie möglicherweise unzuverlässigen Quellen zu verweisen.

  • OLG Hamm, 02.08.2018 - 4 U 18/18

    Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Vollziehung einer im Berufungsverfahren

    Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot "H Fahrradhandschuhe X Q " vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO - und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 - Textilkennzeichnung ; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14 -, juris) verstoßen.

    Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG - sei es durch fehlende, sei es durch unzu-lässige Angaben - Informationspflichten verletzt, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer ; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14 -, juris).

  • OLG Köln, 19.06.2015 - 6 U 183/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Kleidungsstücken ohne Angabe der

    Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen Art. 16 der Textilkennzeichenverordnung (s. OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2014, 4 W 19/14 - juris, Tz. 14).
  • LG Köln, 18.05.2017 - 31 O 58/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Bestimmungen, der Textilkennzeichnungsverordnung, welche die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. dar (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016 - I ZR 7/15, BeckRS 2016, 13951; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 4 W 19/14, juris Rn. 11; LG Köln, MMR 2015, 259; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.194 und 1.211; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 206 und 220 mwN).
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